Lutz Seiler
schrift für blinde riesen
Auf Sendung
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Nach zwei Romanen kehrt Lutz Seiler zurück zu den Gedichten, zurück ins Waldstadion, zur Frage, wo unser »eignes schmales erdreich ankern kann« – und zurück in den »Knochenpark«, so der Titel eines Gedichts, das den alten Friedhof von Trinitatis in Gera aufruft. Vom »Ahnenapparat« seines vom Uranbergbau geschleiften Heimatdorfes und bis zur Klangwelt des märkischen Kieferngewölbes sind es vor allem die Materialität der Dinge und das Sprechen nah an den Substanzen, die den Erzählton seines neuen Gedichtbandes „schrift für blinde riesen“ ausmachen. „Der Hallraum eines Gedichts sollte nicht kleiner sein als der eines Romans“, schreibt Seiler. „Jedes gute Gedicht kann der gestische Kern eines Romans sein und die Verbindung herstellen zum Ursprung des Genres: zum Epos und zu seinem Gesang.“ Lutz Seiler wurde 1963 in Gera, Thüringen, geboren, und lebt heute in Wilhelmshorst bei Berlin und in Stockholm. Für sein Werk erhielt er mehrere Preise, darunter den Bremer Literaturpreis, 2014 den Deutschen Buchpreis und 2020 den Preis der Leipziger Buchmesse.
In Zusammenarbeit mit dem SWR2, Sendetermin 11.2., 22.05 Uhr
- Lesung und Gespräch
- Katharina Borchardt (Moderation)
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Kartenvorverkauf online* über www.literaturhaus-stuttgart.de oder www.reservix.de ab Donnerstag 6.1. 12 Uhr
(* Die Buchhandlung ist im Januar geschlossen.) Alle Tickets zzgl. 2.- ReserviX-Servicegebühr/Buchung
Aktuell gelten die 2G-Plus-Regel (geimpft oder genesen plus ggfs. getestet*), Kontaktdatenerfassung und Maskenpflicht im Literaturhaus Stuttgart. Bitte informieren Sie sich über die tagesaktuelle Öffnungsstufe hier: https://coronavirus.stuttgart.de
*getestet: PCR-Testergebnis (Testtermin max. 48 Stunden vor Veranstaltungs-beginn) oder ein tagesaktueller Antigen-Schnelltest von medizinisch geschultem Personal vorgenommen: personalisierte Bescheinigung in Papierform oder digital; Selbsttests sind nicht zugelassen. Eine Übersicht der Schnelltestzentren in der Nähe finden Sie unter www.stuttgart.de/corona, Ausnahme von der Testpflicht: Personen mit einer Boosterimpfung sowie Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunsierung vor nicht mehr als 3 Monaten sowie Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 3 Monate zurückliegt.